Sustainable-Finance-Disclosure-Regulierung für institutionelle Investoren
Am 10. März 2021 ist die EU-Verordnung für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer in Kraft getreten (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR). Alle Finanzmarktteilnehmer sind fortan zu mehr Transparenz bezüglich ihrer Nachhaltigkeitsanstrengungen verpflichtet und müssen hierüber auf ihren Webseiten sowie in Verkaufsprospekten, Jahresberichten und Anlegerinformationen berichten. Auf Unternehmensebene gelten die neuen Berichtspflichten insbesondere für den Umgang mit ESG-Risiken bei Anlageentscheidungen (Art. 3), nachteilige ESG-Auswirkungen (Art. 4) und die Einbeziehung von ESG in die Vergütungspolitik (Art. 5).

Quelle: PwC
Auf der Ebene von Finanzprodukten werden künftig drei Artikel der Verordnung für alle Finanzmarktprodukte maßgeblich sein.
Artikel 6 regelt die Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Dies umfasst Erläuterungen zur Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidung einbezogen wird und welche Auswirkungen auf die Rendite der Finanzprodukte zu erwarten ist.
Artikel 8 regelt die Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen. Hier muss erläutert werden welche E- und S-Kriterien berücksichtigt werden, wenn Produkte damit werben, und wie diese Merkmale erfüllt werden.
Artikel 9 befasst sich mit Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen. Diese sind in der Verordnung definiert als Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung von Umwelt oder sozialen Zielen beitragen, „vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden“. Aspekte der Governance erhalten damit übergeordneten Stellenwert. Gemäß Artikel 9 müssen Finanzprodukte, ihr E- und S-Ziel konkret benennen und die offenzulegenden Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist.

Quelle: PwC
Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt, so muss erläutert werden, wie das Ziel zur Verwirklichung der langfristigen Klimaziele des Übereinkommens von Paris beiträgt.
Da sich die Offenlegungsverordnung in Teilen auf die Taxonomie-Verordnung beruft, die noch nicht final verabschiedet wurde, gelten einige Regelungen im Detail erst ab 2022 oder 2023. So werden die Detailregelungen zu Art 8 und 9 auf Produktebene frühestens ab dem 1. Januar 2022 gelten, schätzt die BaFin, da beide auf die Taxonomie bezogen sind. Das betrifft die Veröffentlichungen auf der Webseite (vrsl. ab Jan. 2022) und periodische Berichtspflichten (vrsl. ab Jan 2023). Auch müssen Art 8 und 9 Fonds, zunächst nicht zwangsläufig „Taxonomie-nachhaltige“ Fonds sein, denn die Taxonomie wiederum definiert aktuell nur den Teilbereich E.
Mit den regulatorischen Änderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit beschäftigt sich auch ein Autorenteam von PwC in Ausgabe 6|2020 des Absolut|report, sowie zwei Autoren von Simmons & Simmons in Ausgabe #1/2020 des Absolut|impact.
Mit der Publikation Absolut|impact zeigt Absolut Research das Spektrum nachhaltiger Investments für institutionelle Investoren auf. Anleger erfahren durch Fachbeiträge zu Strategien, Trends, ESG-Initiativen und Regulierung, wie sie nicht nur ihr Portfolio, sondern auch gesellschaftliche Veränderungen (mit)gestalten können.