Regierungsentwurf zum MoRaKG verabschiedet, BAI kritisiert unzureichende Gestaltung
Das Bundeskabinett hat am 15. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) beschlossen. Zentrale Regelungen sind:
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen primär in Unternehmen investieren, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht älter als 10 Jahre sind und deren Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht größer als 20 Mio. Euro ist.
- Anerkennung und laufende Aufsicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften obliegen der BaFin. Es wird eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vorgesehen: Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagnis-kapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen; dies setzt jedoch voraus, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Wagniskapitalbeteiligung mindestens 4 Jahre gehalten hat.
- Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gilt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend, mit der Folge, dass eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers stattfindet (so genannte transparente Besteuerung).
- Um so genannte Business Angels stärker zu fördern, wird der Freibetrag in § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro angehoben.
- Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten (so genannte Carried Interest), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt.
Der Bundesverband Alternative Investments e. V. (BAI) sieht in dem Regierungsentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) einen völlig unzureichenden Schritt für eine dringend verbesserungsfähige Beteiligungskultur hierzulande. Dr. Dirk Söhnholz, Vorstandsmitglied vom BAI, sagt dazu: "Private Equity ist volkswirtschaftlich sehr wichtig. Das zeigen viele deutsche und internationale Untersuchungen. Es ist überaus zweifelhaft, ob dieser Gesetzesentwurf irgend einen Beitrag dazu leisten kann, dass mehr Private Equity Kapital in deutsche Unternehmen oder von deutschen Kapitalanlegern investiert wird. Die sehr restriktiven Bedingungen dieses Gesetzes werden dazu führen, dass sich kaum zusätzliches Kapital für Private Equity Nachfrager finden wird. Das war schon beim ursprünglichen Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz (UBBG) so". Nach Meinung des BAI werden davon allenfalls einige wenige positive Effekte auf Teile des volkswirtschaftlich nicht sehr bedeutenden Venture Capital Segmentes ausgeübt, während das wesentlich wichtigere Buyout Segment und auch die berechtigten Interessen von Investoren in den Buyout Markt völlig ausgeklammert werden. Auch der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK) fordert von Bundesregierung Nachbesserungen zum Gesetzesentwurf. Siehe News vom 9. August hier: http://www.absolut-report.de/news/detail/2834/