12.03.2015 | Recht

Neue Anlageverordnung: Branchenreaktionen und Auswirkungen auf Fonds-Investments

Am 25. Februar 2015 hat das Bundeskabinett die neue Anlageverordnung (AnlV) und die inhaltsgleiche Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung verabschiedet. Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Sommer 2013 war eine Anpassung der Anlageverordnung für Versicherungen an die neue Gesetzgebung nötig geworden. Wenn zum 1. Januar 2016 Solvency II wie geplant gelten wird, fallen alle kleineren Versicherungen bis 5 Mio. Euro Prämienvolumen sowie Pensionskassen und Versorgungswerke in den Geltungsbereich der verabschiedeten neuen Anlageverordnung. Zu den wichtigsten Änderungen zählen, dass High-Yield-Darlehen und geschlossene Sachwertfonds nun eindeutig investierbar werden.

Mit den wichtigsten Auswirkungen für Fondsanlagen beschäftigen sich Achim Pütz, Dr. Benedikt Weiser und Martin Hüwel von Dechert LLP in der aktuellen Ausgabe 1|2015 des Absolut|report. Abonnenten des Absolut|report finden den Beitrag ab Seite 70.




Das Echo der deutschen Finanzindustrie ist insgesamt positiv. Mit Blick auf die neue Welt der alternativen Investmentfonds begrüßt der Bundesverband Alternative Investments BAI die neue Anlageverordnung, bemängelt allerdings den langen Anpassungsprozess. Die Konservierung des Status Quo von herkömmlichen Spezialfonds und Private Equity ist jedoch als Erfolg zu werten, kommentiert BAI-Geschäftsführer Frank Dornseifer den Kabinettsbeschluss. Auch der Deutsche Fondsverband BVI begrüßt die Entscheidung Anlagen in Spezialfonds innerhalb der allgemeinen Mischungsquote von 50 % zu belassen, und nicht, wie ursprünglich geplant, in eine Obergrenze von 7,5 % fallen zu lassen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lobt hinsichtlich der Erweiterung des Anlageuniversums um High-Yield-Darlehen, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen in Infrastruktur. Bisher war lediglich die Anlage in Investment-Grade-Darlehen möglich. Die BaFin fordert künftig, dass mindestens eine Bewertung im Speculative Grade vorhanden ist. Ebenfalls ist eine ausreichende dingliche oder schuldrechtliche Besicherung vorgeschrieben.

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