14.07.2008 | 

BAI kritisiert Risikobegrenzungsgesetz und MoRaKG als unzureichend für die deutsche Private Equity Branche

In einer Pressemitteilung vom 27. Juni 2008 erneuerte der Bundesverband Alternative Investments (BAI) seine Kritik an den neuen Finanzmarktgesetzen Risikobegrenzungsgesetz und Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG). Zum einen sei das MoRaKG nicht ausreichend, um Deutschland für Investitionen der Private Equity Industrie attraktiver zu machen, zum anderen bedeute das Risikobegrenzungsgesetz eine Schwächung des Finanzstandortes Deutschland.

Das Risikobegrenzungsgesetz sieht u. a. Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz und am Aktiengesetz vor. Der BAI kritisiert u.a., dass der erweiterte Tatbestand des Acting-in-concerts deutlich über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht und zu Rechtsunsicherheit führt; zudem unterliegen Investoren zukünftig sehr weitgehenden Informations- und Transparenzpflichten. Insbesondere würden die Investitionen in deutsche Unternehmen und der Kreditverkauf für Banken erschwert.

Das MoRaKG soll die Rahmenbedingungen für die private Risikokapitalfinanzierung verbessern und führt das neue Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) ein. Problematisch sind die Beschränkungen für die steuerlich geförderten Wagniskapitalbeteiligungen. So müssen Geschäftsleitung und Hauptsitz der Zielgesellschaften im EWR angesiedelt sein, das Unternehmen darf maximal 20 Mio. Euro Eigenkapital aufweisen, die Gründung des Unternehmens darf höchstens 10 Jahre zurückliegen und es muss als Kapitalgesellschaft geführt werden.

Neben dem BAI kritisieren auch der Bundesverband der Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) und der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die neuen Bestimmungen des MoRaKG. Grundsätzlich wird das MoRaKG als Schritt in die richtige Richtung begrüßt, doch werden die getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend empfunden. Die Einführung des WKBG führe zu einer Rechtsteilung im Beteiligungsmarkt. So werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von der BaFin, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften von den Wirtschaftsministerien der Länder beaufsichtigt. Indem der Gesetzentwurf ausschließt, dass eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auch eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein darf, wird die Intransparenz auf dem Markt für Wagniskapitalfinanzierungen weiter verfestigt. Zudem können Beteiligungsgesellschaften weder Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften noch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sein, so dass Gründungsfinanzierungen in Deutschland unter drei verschiedenen Rechtskonstrukten stattfinden können.
Zudem werden die Größenbeschränkungen, die Diskriminierung nach Rechtsform, die asymmetrische steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten und die Diskriminierung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital durch die Abgeltungssteuer als Hindernis für die Beteiligungsfinanzierung empfunden. Insgesamt bringt das MoRaKG überwiegend Erleichterungen für die relativ kleinen Engagements der Privatsponsoren ("Business Angels").

Das Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) zeigte sich erfreut über die Neuerungen, setzt sich jedoch auch für weitergehende Bestimmungen ein. Die Branchenverbände hoffen nun auf die vom Sachverständigenrat empfohlenen Nachbesserungen am MoRaKG.

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