Schweizer EBK ändert Rundschreiben Öffentliche Werbung
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) reagiert auf Forderungen der Fondswirtschaft und der Banken und stellt künftig vermögende Privatkunden den institutionellen Anlegern gleich. Wie die EBK mitteilt, wird das Rundschreiben zur öffentlichen Werbung entsprechend geändert und tritt am 1. April in Kraft.
Das Rundschreiben ?Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung? (EBK-RS 03/1) definiert, wann öffentliche Werbung vorliegt, die eine Bewilligungspflicht für einen Anlagefonds und/oder die Tätigkeit als Vertriebsträger nach sich zieht. Es regelt zudem, in welchen Fällen der Vertrieb ausländischer Anlagefonds ohne Bewilligung zulässig ist. Als Ausnahmen gelten der Vertrieb an institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie sowie das Vorliegen einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden. Eine qualifizierte Beziehung liegt vor, wenn zwischen dem bestehenden Kunden und dem Vermögensverwalter ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag besteht (Vermögensverwaltung durch Banken, Effektenhändler und unabhängige Vermögensverwalter).
Mit der Änderung der EBK liegt bei der Vermögensberatung durch Banken und Effekten-händler künftig keine öffentliche Werbung für ausländische Anlagefonds mehr vor, sofern ein schriftlicher Vermögensberatungsvertrag mit deren Kunden besteht und diese nachweisen, dass sie jeweils über Finanzanlagen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schweizer Franken verfügen. Zu den qualifizierten Beziehungen zählen somit auch vermögende Privatkunden, sogenannte High Net Worth Individuals (HNWIs).
Das Rundschreiben zur öffentlichen Werbung tritt am 1. April 2006 in Kraft.