Regierungsentwurf der Stiftungsrechtsreform
Die Bundesregierung hat Anfang Februar im Kabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Dieses soll bewirken, dass das Stiftungszivilrecht, welches derzeit noch auf Bundes- und Landesrecht beruht und damit in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, abschließend im BGB geregelt wird.
Seitens des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom vergangenen September begrüßt. Hierzu zählt, dass von der strengen Surrogation Abstand genommen wurde: Falls es die Stiftungssatzung nicht explizit fordert, sind Gewinne aus Kapitalumschichtungen nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern können gemäß der aktuellen Praxis zur Zweckverwirklichung verwendet werden. Weiterhin sollen notleidende Stiftungen in Zukunft die Möglichkeit haben, in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt zu werden, wenn weder ausreichende Erträge für die Zweckerfüllung vorliegen noch weitere Zuwendungen zu erwarten sind. Ein anderer positiver Aspekt ist die geplante Einführung eines Stiftungsregisters, was die Transparenz steigere. Trotz der positiven Bewertung werden noch weitere Nachbesserungen gefordert, etwa bei möglichen Anpassungen der Stiftungsausrichtung durch die Stifter in den ersten Jahren nach ihrer Errichtung. Zudem sollten neben Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen auch Stiftungen auf Zeit möglich sein.
In Ausgabe 6|2020 des Absolut|report kommentiert Dieter Lehmann, Mitglied der Geschäftsführung der VolkswagenStiftung, den Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stitungsrechts. Er geht insbesondere auf die Option ein, die Umschichtungsrücklage auch für die Bereitstellung von Fördermitteln einsetzen zu können, was Stiftungen einen größeren Spielraum in der Kapitalanlage ermöglichen würde.