KAGB: BaFin konsultiert zu Divestments und Anlageausschüssen
Die BaFin konsultiert bis zum 31. März 2025 den Entwurf eines Merkblatts zum Thema Einflussnahme bei Investmentvermögen. Grundsätzlich obliegt die Verwaltung eines Investmentvermögens gemäß § 17 KAGB ausschließlich der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder ihren beauftragten Portfolioverwaltern. Anleger dürfen keine direkten Entscheidungen über einzelne Investitionen oder Desinvestitionen treffen, da dies dem Grundsatz der Fremdverwaltung widersprechen würde.
Unzulässig sind demnach insbesondere Weisungen der Anleger zum Kauf oder Verkauf einzelner Vermögenswerte, da die Letztentscheidung bei der KVG liegen muss. Ebenso unzulässig sind Vetorechte oder Zustimmungsvorbehalte von Anlegern in Bezug auf einzelne Investitionen. Auch indirekte Weisungen sind problematisch, wenn beispielsweise alle Empfehlungen von Anlegern ohne eigene Prüfung übernommen werden.
Zulässig ist hingegen die Einflussnahme auf strategischer Ebene. Anleger können sich an der Festlegung der Anlagestrategie beteiligen, beispielsweise indem sie mitentscheiden, in welche Anlagekategorien, Regionen oder Branchen investiert werden soll. Auch Investmentideen oder Empfehlungen der Anleger sind erlaubt, sofern der Portfolioverwalter sie eigenständig prüft und nicht automatisch umsetzt.
Eine wesentliche Vorgabe des Merkblatts ist die Pflicht zur Dokumentation jeglicher Einflussnahme durch die Anleger. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 28 KAGB und soll Transparenz schaffen sowie unzulässige Einflussnahmen verhindern. Sie gilt unabhängig davon, ob die Einflussnahme zulässig war oder nicht, und betrifft auch Sitzungen von Anlageausschüssen.
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