25.09.2018 | Recht

BMF: Ertragszurechnung und Fonds-Aktiengewinn

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich am 28. August 2018 in einem Schreiben zu Auslegungsfragen hinsichtlich der Ertragszurechnung und zum Fonds-Aktiengewinn (§§ 35, 48 InvStG 2018) geäußert. PwC hat die wesentlichen Inhalte zusammengefasst und ist unter anderem auf folgende Punkte eingegangen.

Hinsichtlich des Fonds-Aktiengewinns darf sich dieser durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen nicht ändern. Hiermit ist nicht mehr die Unveränderbarkeit des Fonds-Aktiengewinns pro Anteil, sondern die Unveränderbarkeit des absoluten Fonds-Aktiengewinns gemeint. Wird in einem Ziel-Spezial-Investmentfonds die Berechnung entsprechend angepasst, muss dies auch im Dach-Spezial-Investmentfonds erfolgen. Auf Dachfondsebene muss die Umstellung erst umgesetzt werden, wenn sie auf der Zielfondsebene implementiert ist. Bei Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger kann ein einheitlicher Fonds-Aktiengewinn für alle Anteile ermittelt werden.

Die Erträge eines Spezial-Investmentfonds müssen den Anlegern besitzzeitanteilig zugerechnet werden. Wenn Ertragsarten anteilig nicht auf einen bestimmten Zeitraum entfallen, sondern erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zufließen, wie bspw. Dividenden, werden sie den Anlegern zugerechnet, die zu diesem Zeitpunkt investiert sind.

Die Buchwerte der Vermögengegenstände müssen rückwirkend zum 1.1.2018 auf ihren Verkehrswert angepasst werden. Die Anpassung muss bei Immobilien, Immobilien-Gesellschaften und (Spezial-)Investmentanteilen erfolgen. Bei den übrigen Vermögensgegenständen können alternativ Übergangskorrekturposten gebildet werden.    


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