BaFin ändert Anforderungen an Institutionelle
Am 20. Juni ist die EU-Verordnung über Ratingagenturen in Kraft getreten, die einhergehend mit einem Schreiben der BaFin vom 28. Juni 2013 eine maßgebliche Änderung für Versicherungen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) vorsieht. Diese werden nun von der BaFin aufgefordert, selbst die Bonität von Unternehmen oder Finanzinstrumenten zu prüfen und zu bewerten. Versicherungen und EbAV dürfen sich in der Anlagepolitik nicht mehr "ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen", heißt es in der Auslegungsentscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die EU-Verordnung schreibt ausdrücklich vor, dass Ratings der anerkannten Ratingagenturen in Verträgen künftig nicht als einziger Parameter für die Bewertung eines Investments zulässig sein sollen. Das heißt, externe Ratings dürfen etwa nicht mehr als Trigger fungieren und Kaufs- oder Verkaufsentscheidungen auslösen. Ferner schreibt die neue Regelung vor, dass Versicherungsunternehmen, Rückversicherer und EbAV "eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen" müssen. Dazu sind interne Verfahren einzurichten, die es Versicherungen und EbAV ermöglichen, selbst Kreditrisiken zu bewerten. Die Angemessenheit der Verfahren sowie die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings werden künftig von der BaFin überwacht und bewertet, mit dem Ziel "die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern."
Die komplette Auslegungsentscheidung der BaFin, Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen können bei der BaFin abgerufen werden.