Vorschläge zur Neuordnung von SFDR
Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) macht Vorgaben zur Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte, wird in der Praxis aber vielfach als Label aufgefasst. Die niederländische Finanzaufsicht hat daraufhin eine Überarbeitung von SFDR vorgeschlagen, die den Label-Charakter aufgreift und drei Kategorien umfasst:
1) Transition: Produkte, die in Unternehmen investieren, die noch nicht nachhaltig sind (dies aber werden wollen) und deren Ziel es ist, durch aktives Management der Anlagen eine Wirkung zu erzielen. Diese Produkte sind gut geeignet für Investoren, die eine nachhaltige Wirkung anstreben, aber bereit sind, in Anlagen zu investieren, die den Übergang noch nicht vollzogen haben.
2) Nachhaltigkeit: Produkte, die nicht notwendigerweise eine messbare, aktive Wirkung durch die Investition erzielen, sondern sich an Anleger richten, die nur Investitionen in nachhaltige Vermögenswerte wünschen. Diese Produkte eignen sich vor allem für Anleger, die in Vermögenswerte investieren wollen, die mit ihren Werten übereinstimmen.
3) Wirkung: Produkte, die durch Investitionen eine direkte und messbare Wirkung erzielen wollen, indem sie unterversorgte Märkte oder Unternehmen finanzieren, die einen spürbaren positiven Einfluss auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Bei diesen Produkten müssen die zugrunde liegenden Vermögenswerte bereits als nachhaltig eingestuft werden; der Schwerpunkt liegt auf dem Wachstum dieser Märkte oder Unternehmen. Diese Kategorie eignet sich gut für Anleger, die eine positive Nachhaltigkeitswirkung gegenüber der Rendite bevorzugen, da es nur wenige geeignete Anlagen gibt und dieses Profil mit hohen Risiken verbunden ist. In der derzeitigen Marktpraxis käme nur eine begrenzte Anzahl von Produkten für diese Kategorie in Frage.

Quelle: The Dutch Authority for the Financial Markets (AFM)
Produkte, die die Qualitätsanforderungen für keines der drei Label erfüllen, aber dennoch Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele aufweisen, sollten diese angegeben. Solche Produkte würden in die Kategorie "andere Produkte" fallen. Standardisierte Offenlegungsanforderungen, die von allen Produkten erfüllt werden müssen, werden es diesen Produkten ermöglichen, sich von Produkten zu unterscheiden, die keine Nachhaltigkeitsmerkmale aufweisen. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten sie jedoch nicht so vermarktet werden dürfen, als trügen sie eine Nachhaltigkeitsqualifikation, da sie keine der Mindestqualitätsanforderungen für die Kategorien der "nachhaltigen Produkte" erfüllen.
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