Verwaltungsgerichtshof in Österreich kippt Pauschalbesteuerung von schwarzen Fonds
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Grundsatzentscheid die ungünstige Pauschalbesteuerung von ?schwarzen Fonds? als Verstoß gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit beurteilt. Anders als bei ?weißen? und ?grauen? Fonds werden in Österreich ausländische Fonds, dessen Erträge nicht von einem inländischen Vertreter belegt werden, pauschal mit 25 Prozent von 90 Prozent der jährlichen Wertensteigerung besteuert. Bei den beiden anderen Fonds-Kategorien werden ordentliche Erträge von Substanzgewinnen differenziert und je zu unterschiedlichen Sätzen versteuert.
Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger aus Österreich bereits 1994 seine Anteile an einem nach Luxemburger Recht gegründeten Fonds veräußert und gegen die steuerliche Einstufung seitens der Finanzlandesdirektion geklagt.
Dem Urteil zufolge ist auch der Privatanleger von ?schwarzen Fonds? selbst berechtigt, Nachweise über die Erträge seiner Anlage beim Finanzamt vorzulegen. Bislang konnten die Behörden dies mit Verweis auf §42 InvFG als unzulässig ablehnen.
Nach Einschätzung von PriceWaterhouseCoupers wird der Gesetzgeber durch das Urteil veranlasst sein, mittelfristig eine Änderung des umstrittenen Paragraphen vorzunehmen. ?Denn § 42 InvFG fasst den Begriff des ausländischen Kapitalanlagefonds äußerst weit und sorgt ? verbunden mit der daran geknüpften Pauschalbesteuerung ? seit Jahren für erhebliche Rechtsunsicherheit.? (VwGH 11.12.2003, 99/14/0081)
Auch in Deutschland gibt es eine solche Strafbesteuerung, die im neuen Investmentmodernisierungsgesetz nur gemildert, nicht aber abgeschafft wurde. Insbesondere die vorgesehene Besteuerung auch bei Verlusten hält Anleger davon ab, in einen steuerlich intransparenten (schwarzen) Fonds zu investieren.
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