Vertrieb von Dach-Hedgefonds und Termingeschäftsfähigkeit
Sowohl inländische als auch zum öffentlichen Vertrieb angezeigte ausländische Dach-Hedgefonds dürfen bereits mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b) GewO vertrieben werden. Darauf weist jetzt der Bundesverband Alternative Investments (BAI) hin.
Auf Anfrage des BAI stellte die Finanzaufsicht BaFin klar, dass auch der Vertrieb von Aktien einer Dach-Hedgefonds Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vom genannten KWG-Ausnahmetatbestand erfasst wird. Anteile von in- und ausländischen Single-Hedgefonds dürfen hingegen nur von lizenzierten Finanzdienstleistern vertrieben werden.
Mehr Klarheit herrscht außerdem hinsichtlich der Frage Termingeschäftsfähigkeit. Da es sich beim Erwerb von Hedgefonds-Anteilen nicht um Finanztermingeschäfte handelt, kann eine Aufklärung über termingeschäftsspezifische Risiken unterbleiben, teilte der BAI mit. Dies nicht zuletzt deshalb, um Informations- und Beratungsfehler zu vermeiden. Die in den entsprechenden Standardformularen zu Finanztermingeschäften aufgeführten spezifischen Risiken treffen auf Hedgefonds nicht bzw. nicht in der dort genannten Form zu.
Informationen zum Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) bitte unter www.bvai.de !!alte Verlinkung!!.
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