18.12.2003 | 

Positives Echo zum neuen BMF-Schreiben durch den BVK

Das BMF-Schreiben zum Thema "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds ? Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb" ist verabschiedet worden. Damit wird die langjährige Regelungslücke geschlossen, unter welchen Umständen ein Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich einzustufen ist.

Der BVK begrüßt die Verabschiedung des BMF-Schreibens, denn gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom November 2001 hat der Gesetzgeber das jetzige Schreiben deutlich nachgebessert. So sind:

- die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in Aufsichtsgremien, einschließlich der Einräumung von Zustimmungsvorbehalten, grundsätzlich zulässig;

- Mehrheitsbeteiligungen grundsätzlich möglich;

- die Haltedauer von 3 bis 5 Jahren als gewogene Durchschnittsdauer zu betrachten;

- die Reinvestition von Veräußerungserlösen in Höhe der Management Fee unschädlich;

- die Refinanzierung durch staatliche Mittel sowie die Zwischenfinanzierung unschädlich.

Allerdings bietet das neue Schreiben immer noch Verbesserungspotenziale, so der Verband. Die Einschaltung von Inkubatoren wird ebenso wie die Syndizierung mit Fonds anderer Initiatoren weiterhin als schädlich betrachtet. In gleicher Weise sind auch Darlehen der Gesellschafter des Fonds von schädigender Wirkung. Zudem sei eine exakte Abgrenzung von Beratungsgesellschaften und gewerblichen Entwicklungsgesellschaften nicht vorgenommen worden, kritisiert der BVK.

Bezüglich der Besteuerung der Gewinnbeteiligung der Fondsmanagement (Carried Interest) können sich Carry Holder auf den Vertrauensschutz berufen, sofern der Fonds vor dem 01. April 2003 gegründet und die Beteiligung vor dem 8. November 2003 eingegangen worden ist. Unter diesen Umständen besteht gemäß der Verwaltungspraxis die Möglichkeit zur Steuerfreiheit oder der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Werden Fonds oder Beteiligungen nach diesen Stichtagen aufgelegt oder eingegangen, dann soll das "Gesetz über die Besteuerung des Carried Interest" gelten, welches voraussichtlich Anfang 2004 verabschiedet wird.

Im Ganzen sieht der BVK die meisten der Kriterien als marktkonform an. Damit ist das Fundraising in Deutschland und das Auflegen deutscher Private Equity-Fonds in der Form der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft wieder möglich Dennoch können einige Kriterien und Formulierungen weiterhin zu einer schnellen gewerblichen Infizierung führen. Aus diesem Grunde wird es auch künftig notwendig sein, verbindliche Auskünfte von der Finanzverwaltung einzuholen.

 

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