Keine Zwischengewinn-Ermittlung bei Hedge-Fonds
Der "Bundesverband Alternative Investments" (BAI) und der
"Bundesverband Investment und Asset Management" (BVI) haben das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) eindringlich angeraten,
Hedge-Fonds von der Ermittlung der Zwischengewinne zu befreien. Die
Verbände befürchten, dass ausländischen Hedge-Fonds der mit der
Ermittlung der Zwischengewinne verbundene Aufwand wesenlich zu groß
ist, da sie ohnehin mit denen im Investmentsteuergesetz geforderten
steuerlichen Reportinganforderungen schon zu kämpfen haben.
Sollten ausländischen Fonds aufgrund der Komplexität von einem
Steuerreporting abstand nehmen, könnten sie auch nicht in
deutsche Dach-Hedgefonds aufgenommen werden, in die deutsche
Privatanleger investieren dürfen. Durch das
Investmentmodernisierungsgesetz waren Hedge-Fonds Anfang 2004 unter der
Annahme eingeführt worden, dass die Zwischengewinnbesteuerung
abgeschafft war.
Die Wiedereinführung des Zwischengewinns bei Investmentfonds soll
generell pragmatisch geregelt werden. Das Finanzministerium
teilte den Verbänden mit, dass der Startwert für den Zwischengewinn am
1. Januar 2005 ?null? beträgt. ?Diese Regelung reduziert den ohnehin
erheblichen Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaften und führt zu
Sicherheit für Anleger und Berater?, sagte Rüdiger H. Päsler,
Geschäftsführer es BVI. Das BMF hat klargestellt, dass bei allen
Publikumsfonds nur die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes anfallenden
Zinserträge ermittelt werden müssen. ?In der Praxis bedeutet das, dass
die in einem Fonds nach dem letzten Geschäftsjahresende bzw.
Ausschüttungstermin im Jahr 2004 aufgelaufenen Zinsen nicht erfasst
werden, sondern der Lauf erst am 1. Januar 2005 beginnt?, so Päsler
weiter.
Die Zwischengewinnbesteuerung hat für den Anleger zur Folge, dass er
bei Verkauf der Anteile die Zinserträge des Fonds nur zeitanteilig
versteuern muss, nämlich für den Zeitraum, in dem er Anteile des Fonds
gehalten hat. Zudem hat das BMF Spezialfonds von der
Zwischengewinnbesteuerung ausgenommen, da betriebliche Anleger ohnehin
sämtliche Kurszuwächse zu versteuern haben.
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