20.12.2004 | 

Keine Zwischengewinn-Ermittlung bei Hedge-Fonds

Der "Bundesverband Alternative Investments" (BAI) und der

"Bundesverband Investment und Asset Management" (BVI) haben das

Bundesministerium der Finanzen (BMF) eindringlich angeraten,

Hedge-Fonds von der Ermittlung der Zwischengewinne zu befreien. Die

Verbände befürchten, dass ausländischen Hedge-Fonds der mit der

Ermittlung der Zwischengewinne verbundene Aufwand wesenlich zu groß

ist, da sie ohnehin mit denen im Investmentsteuergesetz geforderten

steuerlichen Reportinganforderungen schon zu kämpfen haben.

Sollten ausländischen Fonds aufgrund der Komplexität von einem

Steuerreporting  abstand nehmen, könnten sie auch nicht in

deutsche  Dach-Hedgefonds aufgenommen werden, in die deutsche

Privatanleger investieren dürfen. Durch das

Investmentmodernisierungsgesetz waren Hedge-Fonds Anfang 2004 unter der

Annahme eingeführt worden, dass die Zwischengewinnbesteuerung

abgeschafft war.

Die Wiedereinführung des Zwischengewinns bei Investmentfonds soll

generell  pragmatisch geregelt werden. Das Finanzministerium

teilte den Verbänden mit, dass der Startwert für den Zwischengewinn am

1. Januar 2005 ?null? beträgt. ?Diese Regelung reduziert den ohnehin

erheblichen Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaften und führt zu

Sicherheit für Anleger und Berater?, sagte Rüdiger H. Päsler,

Geschäftsführer es BVI. Das BMF hat klargestellt, dass bei allen

Publikumsfonds nur die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes anfallenden

Zinserträge ermittelt werden müssen. ?In der Praxis bedeutet das, dass

die in einem Fonds nach dem letzten Geschäftsjahresende bzw. 

Ausschüttungstermin im Jahr 2004 aufgelaufenen Zinsen nicht erfasst

werden, sondern der Lauf erst am 1. Januar 2005 beginnt?, so Päsler

weiter.

Die Zwischengewinnbesteuerung hat für den Anleger zur Folge, dass er

bei Verkauf der Anteile die Zinserträge des Fonds nur zeitanteilig

versteuern muss, nämlich für den Zeitraum, in dem er Anteile des Fonds

gehalten hat. Zudem hat das BMF Spezialfonds von der

Zwischengewinnbesteuerung ausgenommen, da betriebliche Anleger ohnehin

sämtliche Kurszuwächse zu versteuern haben.

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