Aufsichtsrechtliche Behandlung von Hedgefonds und Alternative Investments im Anwendungserlasses zum Investmentsteuergese
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Bundessteuerblatt 2005 Teil
I, S. 728 ff., seinen Erlass vom 2.6.2005 zu Zweifels- und
Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz (GZ IV C 1 - S 1980 - 1
- 87/05) veröffentlicht.
Mit dem Erlass wird bei ausländischen Investmentvermögen im Vorgriff
auf eine anstehende Novellierung des Investmentgesetzes
investmentsteuerrechtlich für bestimmte Anlagevehikel der Wechsel vom
materiellen zum formellen Investmentbegriff bereits eingeleitet. Diese in
Rz. 6 des Erlasses beschriebenen Anlagevehikel ? es handelt sich um
ausländische Personengesellschaften mit Ausnahme ausländischer
Single- oder Dach-Hedgefonds, bestimmte ausländische
Immobilienunternehmen sowie unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen Vermögen, die CDOs ausgeben ? zählen nach dem
Erlass nicht zu den ausländischen Investmentvermögen und werden
hierdurch vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
ausgenommen.
Nach Rz. 8 und 9 des Erlasses werden außerdem bestimmte
Forderungen gegen CDOs ausgebende Einrichtungen sowie bestimmte
Wertpapiere (Zertifikate) nicht als ausländische Investmentanteile
angesehen und hierdurch ebenfalls vom Anwendungsbereich des
Investmentsteuergesetzes ausgenommen.
Um eine einheitliche Anwendung des Investmentgesetzes und des
Investmentsteuergesetzes sicherzustellen, wird hinsichtlich der in Rz. 6,
8 und 9 des Erlasses beschriebenen Anlagevehikel, Forderungen und
Wertpapiere der Wechsel vom materiellen zum formellen
Investmentbegriff aufsichtsrechtlich nachvollzogen. Die BaFin wertet
diese Anlagevehikel, Forderungen und Wertpapiere daher ebenfalls nicht
als ausländische Investmentvermögen oder ausländische
Investmentanteile und wendet das Investmentgesetz hierauf nicht an.
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