11.10.2005 | 

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Hedgefonds und Alternative Investments im Anwendungserlasses zum Investmentsteuergese

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Bundessteuerblatt 2005 Teil

I, S. 728 ff., seinen Erlass vom 2.6.2005 zu Zweifels- und

Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz (GZ IV C 1 - S 1980 - 1

- 87/05) veröffentlicht.

Mit dem Erlass wird bei ausländischen Investmentvermögen im Vorgriff

auf eine anstehende Novellierung des Investmentgesetzes

investmentsteuerrechtlich für bestimmte Anlagevehikel der Wechsel vom

materiellen zum formellen Investmentbegriff bereits eingeleitet. Diese in

Rz. 6 des Erlasses beschriebenen Anlagevehikel ? es handelt sich um

ausländische Personengesellschaften mit Ausnahme ausländischer

Single- oder Dach-Hedgefonds, bestimmte ausländische

Immobilienunternehmen sowie unter bestimmten weiteren

Voraussetzungen Vermögen, die CDOs ausgeben ? zählen nach dem

Erlass nicht zu den ausländischen Investmentvermögen und werden

hierdurch vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes

ausgenommen.

Nach Rz. 8 und 9 des Erlasses werden außerdem bestimmte

Forderungen gegen CDOs ausgebende Einrichtungen sowie bestimmte

Wertpapiere (Zertifikate) nicht als ausländische Investmentanteile

angesehen und hierdurch ebenfalls vom Anwendungsbereich des

Investmentsteuergesetzes ausgenommen.

Um eine einheitliche Anwendung des Investmentgesetzes und des

Investmentsteuergesetzes sicherzustellen, wird hinsichtlich der in Rz. 6,

8 und 9 des Erlasses beschriebenen Anlagevehikel, Forderungen und

Wertpapiere der Wechsel vom materiellen zum formellen

Investmentbegriff aufsichtsrechtlich nachvollzogen. Die BaFin wertet

diese Anlagevehikel, Forderungen und Wertpapiere daher ebenfalls nicht

als ausländische Investmentvermögen oder ausländische

Investmentanteile und wendet das Investmentgesetz hierauf nicht an.

zurück