08.01.2009 | Schweiz

Anlagevorschriften für Pensionskassen erlauben höheren Anteil alternativer Assets

In der Schweiz ist zum 1. Januar 2009 die im Oktober 2008 seitens des Bundesrats beschlossene Neufassung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in Kraft getreten. Darin werden u.a. die Anlagegrenzen bei den Pensionskassen für verschiedene Anlageklassen neu festgesetzt. So sollen Pensionskassen bis zu 15% ihres Portfolios in Hedgefonds und Private Equity investieren dürfen. Bislang war eine Anlage nur über Ausnahmegenehmigungen möglich, wobei schweizer Pensionskassen laut dem Credit Suisse Pensionskassen Index aktuell ca. 5% ihres Kapitals in alternativen Anlagen investiert haben. Gleichzeitig wird die Anlagegrenze für Immobilien von 55% auf 30% heruntergesetzt, um den potentiellen Anteil an illiquiden Anlagen (Hedgefonds, Private Equity, Immobilien) zu begrenzen. Als weitere Restriktion darf der Immobilienanteil des eigenen Arbeitgebers nun lediglich 5% betragen. Freizügigkeitsgelder dürfen nur noch kollektiv angelegt werden, wodurch das Ausfallrisiko reduziert werden soll.
Die Limits sollen flexibel gehandhabt werden. Abweichungen müssen unter Sicherheits- und Diversifikationsaspekten begründet werden. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.


"Asset Allocation im Schweizer Pensionskassen Index"

Quelle: Credit Suisse

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